Ermächtigung Gastroenterologie

Ermächtigungsumfang

Auf Überweisung von Vertragsärzten für Innere Medizin - Gastroenterologie -:

Konsiliaruntersuchung und ggf. Mitbehandlung in schwierigen Fällen der Gastroenterologie (speziell Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen)

01321, 01510, 01511, 01602, 02100, 13250, 32025, 32030, 32031, 32042, 32056, 32058, 32060, 32061, 32062, 32063, 32064, 32065, 32066, 32068, 32069, 32070, 32071 , 32074, 32081 , 32082, 32083, 32085, 32110, 32112, 32122, 32128, 40110, 40111

Die Ermächtigung berechtigt dazu, für im Zusammenhang mit dem erteilten Ermächtigungsumfang erforderliche Zusatzuntersuchungen, Überweisungen an zugelassene Vertragsärzte und MVZ vorzunehmen. Überweisungen an andere ermächtigte Krankenhausärzte sind nur zulässig, sofern diese im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Uberweisung von anderen ermächtigten Ärzten tätig werden dürfen.

Korrekturen der für den festgelegten Leistungskatalog abrechnungsfähigen EBM-Ziffern, z. B. nach Änderungen der Gebührenordnung EBM, können während der Laufzeit der Ermächtigung bei der Abrechnung der erbrachten Leistungen durch die KVN berücksichtigt werden.

Von der Ermächtigung sind alle Leistungen ausgeschlossen, für die das Krankenhaus des Antragstellers eine Mitteilung nach § 115b Abs. 2 Satz 2 SGB V über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe abgegeben hat oder während der Laufzeit der Ermächtigung abgibt. Der Ausschluss bezieht sich auch auf die im Zusammenhang mit den ambulanten Operationen erforderlichen prä-, intra- und postoperativen Leistungen, Das gleiche gilt für Leistungen, die vom Krankenhaus des Antragstellers im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V erbracht werden bzw. damit im Zusammenhang zu erbringen sind.

Die Ermächtigung ist an die Tätigkeit im Krankenhaus gebunden und endet, ohne dass es eines Widerrufs bedarf, mit der Beendigung der Tätigkeit im Krankenhaus.