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Wahlleistungen / Serviceleistungen


 

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

 

sie möchten eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung über die gesonderte Berechnung von Wahlleistungen unterzeichnen? Mit dieser Information möchten wir Sie über den Umfang und die Preise der einzelnen Wahlleistungen unterrichten.

 

Das Städtische Klinikum Braunschweig bietet folgende Wahlleistungen an:

 

  • Wahlärztliche Leistungen 
  • Wahlleistung "Unterkunft" 
  • Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson ohne entsprechende medizinische Notwendigkeit  

 

Wichtiger Hinweis:


Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung von Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung für Sie bedeuten kann. Prüfen Sie bitte vor Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung, ob Ihre private Krankenversicherung/ Beihilfe etc. diese Kosten deckt.

 

Beachten Sie bitte auch, dass das Klinikum Braunschweig nicht am so genannten Klinik-Card-Verfahren teilnimmt. Dies bedeutet, dass die Abrechnung der von Ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen direkt mit Ihnen erfolgt.

 

Bitte rufen Sie uns bei weiteren Fragen an:

 

Buchstabe    Tel: 0531/ 595 -
A - C     Frau Kunath      –1209
D – G    Frau Hansch      –1405
H – I     Frau Cholewa    -1689
J – Lo    Frau Frank        –1798
Lp – P   Frau Musil         –1483
Q – So   Frau Reckewell –1433
Sp – Z   Herr Lippe        –1224

 

Einschränkungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

 

Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen.

 

Das Krankenhaus kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen, soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

 


Abschlagszahlungen bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen

 

Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens des Krankenhauses sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden.